Eine Form einer Zwangsverheiratung bzw. eine Form der Gewalt, die oft eine Zwangsheirat involviert, ist das sogenannte «Outplacement». Beim Outplacement wird eine betroffene Person ins Ausland – meist das Herkunftsland, manchmal auch andere Diasporaländer – gebracht und dort zurückgelassen. Im englischsprachigen Raum wird diese Praxis deshalb mit «abandonment» (Verlassen) oder in den Niederlanden mit «achterlating» (Zurücklassen) bezeichnet. Im deutschsprachigen Raum schliesslich wird meist von «Heiratsverschleppung» bzw. von «Ferienzwangsheirat» gesprochen, weil Zwangsheiraten oft in den Ferien geschehen.

Der Begriff «Outplacement», den unsere Fachstelle verwendet, bezeichnet nicht nur den Akt der Verschleppung an sich, sondern bezieht sich auch auf die Tatsache, dass die Betroffenen unter Obhut und strenger Kontrolle von Familienangehörigen im Ausland zurückgelassen werden. Häufig ist ein Outplacement auch mit einer Zwangsheirat verbunden. Die Situation der Betroffenen, die zum grossen Teil in der Schweiz aufgewachsen oder geboren sind, ist ganz besonders prekär, da sie am erzwungenen Aufenthaltsort durch die fehlenden Kontakte zu ihrem sozialen und unterstützenden Umfeld isoliert sind und speziell durch die Abnahme ihrer Ausweise und Identitätspapiere an der Flucht gehindert werden. Auch wissen die Betroffenen vor Ort oft nicht, wohin sie sich wenden können. Zum Beispiel fehlt es ihnen an Wissen über Schutz- und Facheinrichtungen vor Ort oder Möglichkeiten der Unterstützung, welche die Schweizerischen Vertretungen im jeweiligen Land (Botschaften, Konsulate) anbieten. Weitere Herausforderungen stellen sich mit der rechtlichen Situation, insbesondere bezüglich Aufenthaltsstatus der Betroffenen und das Zurückholen in die Schweiz.

Zwangsbeziehungen und Heiratsverschleppungen sind also ein Phänomen, das mit starken transnationalen Verflechtungen verbunden ist.

Formen von Outplacement

Als Varianten bei den Heiratsverschleppung kennen wir die folgenden Formen («5A + D»):

  1. Ahnungslos: Einige Betroffene fahren nichtsahnend in die Ferien, um dann auf Geheiss heiraten zu müssen. In einem konkreten Fall, den wir aus unserem Beratungsangebot kennen, wurde die Betroffene erst in den Ferien informiert, dass ihre Familie um ihren geheimgehaltenen Freund in der Schweiz wisse und sie nun heiraten würde, um ihre «Ehre» zu bewahren.
  2. Angelockt: Andere Betroffene werden explizit zur Reise verführt, im Sinne von «angelockt»; beispielsweise sei die Grossmutter krank und wolle die junge Frau nochmals sehen. Oder die Schwester heirate. Hier ist oft eine explizite Täuschung mit im Spiel.
  3. Angebandelt (Ferienflirt): Eine weitere Situation im Herkunftsland bzw. während der Ferien kann ebenfalls eintreffen: Bei Sonne und Feriengefühlen kann manchmal ein kleiner Ferienflirt entstehen. Was von den Betroffenen vielleicht nicht ernst genommen wird, wird von der Familie aber als Anlass genommen, daraus ein Heiratsmotiv zu konstruieren. Die Ferienfreude wird also zur Ferienfalle und zu einem Heiratszwang. Dies weil die eventuellen vorehelichen sexuellen Kontakte dem Jungfräulichkeitsgebot und dem Monogamiezwang (nur ein Mann im Leben einer Frau) widerspricht.
  4. Annahme: Betroffene ahnen, dass eine (Ferienzwangs-)Heirat stattfinden könnte. D.h. es wurde ihnen nicht explizit angedroht, doch sie ahnen, dass die Familie etwas in diesem Sinne beabsichtigt.
  5. Angedroht: Die Betroffenen haben konkrete Anhaltspunkte, dass im Ausland eine Zwangsheirat  Beispielsweise wurde im ersten in zweiter Instanz in der Schweiz gerichtlich verurteilen Fall von Zwangsheirat die Betroffene eine Woche vor der Abreise aufgefordert, Geschenke für die zukünftige Schwiegerfamilie in der Schweiz einzukaufen.

D steht für Disziplinierung: Ein Outplacement kann auch zu Disziplinierungszwecken erfolgen, ohne dass eine Zwangsheirat vor Ort involviert ist. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn eine betroffene Person in den Augen der Familie einen Lebensstil pflegt, der unvereinbar mit den traditionalistischen Werten der Familie ist. Wenn sich beispielsweise eine junge Frau freizügig kleidet oder ihre Jungfräulichkeit «in Gefahr» zu sein scheint, oder wenn bereits eine heimliche Liebesbeziehung entdeckt wurde. Dann soll das Verbringen im Ausland dazu dienen, die Betroffenen «auf den rechten Weg» zurückzubringen.

Wenn ein Outplacement Verdacht besteht oder wenn eine Zwangsheirat im Ausland angedroht wird, gilt es genau zu überlegen, ob man mitfahren will. In jedem Fall ist es dann sinnvoll, in solchen Situationen mit der Fachstelle Zwangsheirat in Kontakt zu treten und über das weitere Vorgehen zu sprechen. Die Fachstelle steht unter strenger Schweigepflicht gemäss Art. 11 des Opferhilfegesetzes. Informationen werden vertraulich behandelt.

Vor der Reise kann mittels einer Eidesstattlichen Erklärung in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Zwangsheirat Abhilfe geschaffen werden.

Diese können Sie hier herunterladen: PDF.

Die Eidesstattliche Erklärung kann, vollständig ausgefüllt und unterschrieben, im Zusammenhang mit einem Outplacement, unterstützend wirken. Sie ist mit weiteren Schutzmassnahmen vor, während und nach einer Verschleppung ins Ausland verbunden.

Vorher: Massnahmen können getroffen werden, damit Betroffene die Schweiz nicht verlassen können, bspw. in Zusammenarbeit mit der Grenzschutzpolizei.

Während: Durch die Adressen im Ausland können festgehaltene Betroffene dort aufgespürt werden.

Nach: Die Eidesstattliche Erklärung kann in einem allfälligen Verfahren zur Annullierung der im Ausland erfolgten Zwangsheirat als Beweismittel dienen.

Es gibt viele Wege, eine Zwangssituation im Zusammenhang mit Outplacement oder Heiratsverschleppung anzugehen.

Das Ausfüllen der Eidesstattlichen Erklärung ist ein wichtiger Schritt. Zu Ihrem Schutz sind weitere Sicherheitsvorkehrungen notwendig. Die Fachstelle Zwangsheirat erstellt mit Ihnen ein Bedrohungsmanagement, einen Sicherheitsplan und Schutzmassnahmen. Für Beglaubigungen oder für Beurkundungen schaltet die Fachstelle zudem eine Notariatsperson ein.