| REchte und gesetze |
Ist denn Zwangsverheiratung nicht strafbar? Ja und nein. Wir stellen Ihnen hier nationale und internationale Rechtsnormen vor, die erzwungene Verheiratungen verhindern und sanktionieren sollen. Dabei ist zwischen älteren Normen und neueren Gesetzen zu unterscheiden. In diesem Zusammenhang wird rege diskutiert, ob und wie viel welche Gesetze nützen.
Internationale Rechtsnormen
Rechtslage in der Schweiz
Rechtslage in einzelnen Ländern
Internationale Rechtsnormen
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 hält das Recht auf Freiheit der Eheschliessung im Artikel 16, Absatz 2 fest. Dieses Recht ist auch im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 (Art. 23, Abs. 3) enthalten. Im Weiteren steht eine erzwungene Heirat im Gegensatz zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte des Europarates (Art. 12). Die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) von 1979 verpflichtet die Vertragsstaaten gemäss Artikel 16 dazu, alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau in allen ehelichen und familiären Angelegenheiten zu treffen. So sollen Frauen das gleiche Recht auf freie Wahl des Ehegatten sowie auf freie Zustimmung oder Ablehnung bei einer Eheschliessung haben wie Männer. Zudem hält die Konvention fest, dass die Verlobung und Eheschliessung eines Kindes keine Rechtswirksamkeit hat (Art. 16, Abs. 2). Die Schweiz ist dieser UN-Konvention erst im Jahr 1997 beigetreten.
Den deutschen Wortlaut der genannten Artikel finden Sie in der Kontextleiste.
Aus den genannten und anderen internationalen und regionalen Menschenrechtsabkommen ergeben sich für einen Staat jeweils drei Pflichten, um Einzelpersonen vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen: die einzelnen Rechte zu achten („duty to respect“), zu schützen („duty to protect“) und zu gewährleisten („duty to provide“). Diese letzt genannte Pflicht beinhaltet, dass alle geeigneten Massnahmen zur Verwirklichung und Einhaltung der Menschenrechte ergriffen werden müssen. Dazu gehört auch die nötige Aufklärungs- und Bildungsarbeit. Das Konzept „Due Diligence“ (erforderliche Sorgfalt / Sorgfaltspflicht) auf das Gebiet der Menschenrechte angewendet, versucht die einzelnen Staaten vermehrt in diese Pflichten zu nehmen.
In Europa existieren aus historischen Gründen ähnliche Rechtstraditionen, die Ausgangspunkt für eine juristische Beurteilung der Zwangsheirat sind. So taucht das Recht auf Selbstbestimmung und freie Entfaltung üblicherweise in der Verfassung auf. In der Schweizerischen Bundesverfassung finden sich beispielsweise das Recht auf Leben und persönliche Freiheit (Art. 10), der Schutz der Privatsphäre (Art. 13) und das Recht auf Ehe und Familie (Art. 14), die bei einer Zwangsverheiratung verletzt werden. Das Eherecht, das oft Teil des bürgerlichen Rechts oder Zivilrechts ist, regelt, unter welchen Umständen geheiratet werden kann (Mindestalter, Freiwilligkeit, Verbot der Bigamie etc.) In den Strafgesetzbüchern finden sich etwa das Verbot der Nötigung, der Erpressung oder der Entführung. Die meisten dieser Gesetze gelten für alle Personen, die in einem Land leben, unabhängig, ob sie dort geboren oder immigriert sind. Daneben gibt es aber auch Ausländer- und Migrationsgesetze, welche die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von ImmigrantInnen regeln. Die Prävention und Bestrafung von Zwangsheirat ist demnach auch im Rahmen von Ausländergesetzen denkbar. Der aktuelle Trend geht in diese Richtung.
Rechtslage in der Schweiz
In der Schweiz laufen Bestrebungen, einen Gesetzesartikel gegen Zwangsheirat einzuführen. Die Diskussion wurde mit einer von Nationalrat Boris Banga (SP) im Dezember 2004 eingereichten Anfrage in Gang gesetzt. Sie stützt sich auf die rechtlichen Entwicklungen in Deutschland. Der Bundesrat befand jedoch, dass kein ausreichender Handlungsbedarf bestehe, weil die bestehenden Rechtsmittel ausreichend seien: Denn gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch kann eine Heirat, die unter ernst zu nehmender Drohung zustande gekommen ist, schon heute als ungültig erklärt werden (ZGB, Art. 107, Abs. 4). Eine Zwangsheirat kann dann unter Umständen der Strafnorm der Nötigung (StGB, Art. 181) zugeordnet und mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden. Weiter begründete der Bundesrat seine Ablehnung des Vorschlages von Nationalrat Banga mit dem unzureichenden Wissen über die Bedeutung der Zwangsheirat in der Schweiz und mit einem zu geringen Nutzen einer solchen Strafnorm, die lediglich zur Bewusstseinsbildung beitragen, aber nicht unbedingt zu mehr Verurteilungen führen würde. Zudem stelle sich die Situation in der Schweiz anders dar als in Deutschland. Als Beispiel führte der Bundesrat unter anderem das Heiratsalter an: Nach deutschem Recht ist die Heirat einer 16- jährigen Person möglich, in der Schweiz beträgt das Mindestalter jedoch 18 Jahre (ZGB, Art. 94, Abs. 1). Davon sind allerdings die Ehen jener MigrantInnen ausgenommen, die nach einem Heimatrecht geschlossen wurden, das ein tieferes Mündigkeitsalter als 18 Jahre vorsieht (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht IPRG, Art. 44, Abs.2).
Der Ständerat setzte jedoch Mitte März 2005 ein anderes Zeichen: Im Rahmen der Debatte um das neue Ausländergesetz (AuG) stimmte er auf Antrag von Erika Forster-Vannini (FDP) der Einführung eines Straftatbestandes Zwangsheirat zu. Der Nationalrat kam aber in der Herbstsession zum Schluss, dass die Problematik zu komplex und der ständerätliche Vorschlag deshalb nicht akzeptabel sei, um angenommen zu werden. Stattdessen reichte die Staatspolitische Kommission (SPK) des National- und Ständerats, die unter anderem für die rechtliche Regelung betreffend AusländerInnen zuständig ist, ein Postulat (05.3477 „Strafbarkeit von Zwangsheiraten und arrangierten Heiraten“) ein. Darin wird der Bundesrat angehalten, „zu prüfen und Bericht zu erstatten, wie Zwangsheiraten und arrangierte Heiraten von in der Schweiz wohnhaften Personen straf- und zivilrechtlich sanktioniert werden sollen“. Sobald der Bericht vorliegt, soll entschieden werden, ob und wo eine gesetzliche Bestimmung zur Bestrafung von Zwangsheiraten eingefügt werden muss. Dabei sollte auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass manche Zwangsehen im Herkunftsland geschlossen werden. Folgende Bestimmungen gelten im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG): Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie dort nach dem Heimatrecht geschlossen wurde. Sie ist aber ungültig, wenn damit eine im schweizerischen Recht vorgesehene Ungültigkeitserklärung umgangen werden sollte (IPRG, Art. 45, Abs. 1 und 2). Für eine Eheschliessung in der Schweiz gilt grundsätzlich Schweizer Recht. MigrantInnen können aber ausnahmsweise nach ihrem Heimatrecht heiraten, auch wenn die Voraussetzungen des Schweizer Rechts nicht erfüllt sind (IPRG, Art. 44, Abs. 2). Dafür gibt es aber auch Grenzen. Diese befinden sich dort, wo der „ordre public“ verletzt wird: nämlich wenn fehlende Urteilsfähigkeit, Verwandtschaft und Stiefkindschaft sowie eine schon bestehende Ehe vorliegen (ZGB, Art. 94-96).
Rechtslage in einzelnen Ländern
England, Wales und Nordirland
Nach intensiven Debatten wurde 2007 ein Gesetz zum Schutz vor Zwangsheirat erlassen, das im November 2008 in Kraft trat: Das Forced Marriage (Civil Protection) Act als Teil des Familienrechts. Dieses Gesetz gilt in England, Wales und Nordirland. Das Gesetz enthält eine Reihe von rechtlichen Satzungen, die als Massnahmen von lokalen Behörden zum Schutz von Opfern von Zwangsheirat ergriffen werden können. Sie ermöglichen es jeder Person inklusive dem Opfer einer (drohenden) Zwangsheirat, FreundInnen des Opfers oder eine lokalen Behörde, vor Gericht eine Anweisung zum Schutz gegen Zwangsheirat (so genannte FMPO Forced Marriage Protection Order) zu erwirken. Eine solche Schutzanweisung soll die drohende Zwangsheirat im Inland oder eine Verschleppung einer bedrohten Person ins Ausland zum Zweck der Verheiratung verhindern. So sind die VerursacherInnen einer (drohenden) Zwangsheirat unter dieser Massnahme verpflichtet, ihre Einschüchterungsversuche gegenüber der mit einer Zwangsheirat bedrohten Person aufzugeben, den Behörden den Aufenthaltsort dieser Person anzugeben und den Behörden deren Pass abzugeben, damit eine erzwungene Ausreise verhindert wird. Die Behörden können eine unter Zwang eingegangene Ehe annullieren. Und sie verhindern die Einreise von Importbräuten und –bräutigamen, wenn es sich um eine drohende Zwangsverheiratung handelt. Eine Person, die eine andere zur Heirat zwingt, kann mit bis zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt werden. Gleichwohl wird die Zwangsheirat nicht als eigener Straftatbestand geführt. Ausführlichere Informationen und Links finden Sie hier.
Australien
In Australien wurde anfangs August 2005 ein Fall von Zwangsheirat publik: Ein 14-jähriges Mädchen sollte von ihren Eltern in den Libanon geschickt und dort zwangsverheiratet werden. Das Mädchen entzog sich dem Zwang und suchte bei der australischen Botschaft Schutz. Justizminister Chris Ellison setzte das Ansinnen der Eltern daraufhin mit ‚sex trade’ (Frauenhandel) gleich, wofür Australien im Juni 2005 neue Gesetze erlassen hatte. Die Höchststrafen betragen bis zu 25 Jahren, womit Australien weltweit über eines der härtesten ‚child sex trafficking laws’ verfügt. Obwohl Ellison glaubt, dass mit diesen Gesetzen auch Zwangsheiratspraktiken geahndet werden können, lässt er im Justizministerium abklären, ob allenfalls doch zusätzliche Gesetze erforderlich seien.
Deutschland
Den Anstoss zur Einführung eines neuen Straftatbestandes „Zwangsheirat“ gab im Oktober 2004 die Landesregierung Baden-Württemberg, als sie dem deutschen Bundesrat eine Gesetzesinitiative unterbreitete. Initiator des „Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetzes“ ist der badische Justizminister und Ausländerbeauftragte Ulrich Goll (FDP). Der Berliner Senat nahm das Anliegen auf und legte dem Bundesrat einen Gesetzesentwurf vor. Dieser hat den Entwurf „eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat“ im Juli 2005 verabschiedet. Damit soll ein neuer Tatbestand im Strafgesetzbuch und die Stärkung der Opfer im Zivilrecht verankert werden. Die Bundesregierung prüft zurzeit, ob sie dem Kampf gegen Zwangsheirat mit der Einführung eines eigenen Straftatbestandes besser Rechnung tragen kann als mit der Qualifizierung der Zwangsverheiratung als „besonders schwerer Fall der Nötigung“.
Dänemark
Dänemark setzt bei der Verhinderung von Zwangsheiraten zum einen auf Einschränkungen beim Familiennachzug. So hob die Regierung im Jahr 2002 das Einreisealter von ausländischen Ehegatten und Ehegattinnen von 18 auf 24 Jahre an. Dieses Alter muss auch die in Dänemark lebende Person erreicht haben. Die dahinter liegende Überlegung lautet: Je älter die Beteiligten sind, desto besser können sie sich gegen eine mögliche Zwangsheirat wehren. Zudem kann eine Familienzusammenführung verweigert werden, wenn Zweifel bestehen, ob die Ehe wirklich auf Wunsch der Eheleute zustande gekommen ist. Allerdings will das Ministerium für Flüchtlings-, Immigrations- und Integrations-Angelegenheiten mit dieser Massnahme auch ganz allgemein die Zahl der Familienzusammenführungen senken. Die dänische Rechts-Regierung hat für die Jahre 2003-2005 zudem einen Aktionsplan gegen Zwangsheirat, Quasi-Zwangsheirat und arrangierte Heirat aufgestellt.
Norwegen
In Norwegen ist eine Zwangsheirat nach Absatz 222 des norwegischen Strafgesetzbuches rechtswidrig. Das gilt nicht für eine arrangierte Heirat, solange die Eltern für ihre noch minderjährigen Kinder keine Heiratsabmachungen treffen (Kindergesetz von 1981). Ein solches Verbrechen kann mit bis zu sechs Jahren Gefängnis bestraft werden. Auch Mithilfe zu Zwangsheirat oder Täuschung des Opfers, der Polizei und Behörden zu diesem Zweck werden gebüsst. Weiter gibt es ein Verbot, eine Heirat im Ausland zu erzwingen. Liegt eine Zwangsheirat vor, kann deren Nichtigkeit beantragt werden (Heiratsgesetz von 1991). Im Mai 2005 wurden gemäss der norwegischen Zeitschrift Aftenposten erstmals ein kurdischer Vater und sein Sohn wegen der Zwangsverheiratung ihrer Tochter bzw. Schwester mit einer Gefängnisstrafe von 10 bzw. 8 Monaten bestraft. Seit 2004 müssen zudem alle ImmigrantInnen bei ihrer Einreise eine Erklärung unterschreiben, die sie auf das Verbot von Zwangsverheiratungen hinweist. Diese Massnahme soll sowohl abschreckend wie auch aufklärend wirken.
Festzuhalten ist, dass die rechtliche Sanktionierung der Zwangsheirat das Unrechtsbewusstsein schärft und in der Praxis auch Fälle zu verhindern mag. Verbote und weitere rechtliche Restriktionen allein genügen jedoch kaum, um eine derart komplexe Problematik zu lösen. Genauso wichtig sind funktionierende Anlaufstellen und Schutzeinrichtungen für Zwangsverheiratete oder von einer Zwangsheirat bedrohte Personen.
Mehr zu den Definitionen, Formen und Ursachen lesen Sie in den anderen Abschnitten dieses Kapitels. Was in der Schweiz und international zur Verhinderung von Zwangsheirat unternommen wird, lesen Sie bei Was tun?.
Links und Literatur
Rechtsgrundlagen
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
http://www.unhchr.ch/udhr/lang/ger_print.htm
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c291.html
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG)
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c142_20.html
Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche
und politische Rechte
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_103_2.html
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK)
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_101.html
Schweizerisches Strafgesetzbuch. Artikel 181: Nötigung
http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a181.html
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/index.html
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung
der Frau (CEDAW)
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_108.html
Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention)
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_107.html
Vorstösse und Berichte
Amnesty international (o. J.). Menschenrechtsverletzungen an Frauen.
Fallbeispiele und Diskussionsvorschläge
http://www.amnesty-muenchen.de/1321/ue_frauen_1.doc
Anfrage von Banga Boris (04.1181). Bekämpfung von Zwangsheiraten und
besserer Schutz der Opfer von Zwangsheiraten
http://www.parlament.ch/afs/data/d/gesch/2004/d_gesch_20041181.htm
Berlin Institute for Comparative Social Research: Marriage Migration
in Denmark (2004)
http://www.emz-berlin.de/projekte_e/pj48_pdf/Final_Report_Denmark.pdf
Danish Ministry of Refugee, Immigration and Integration Affairs,
,2003: The Government’s Action Plan for 2003-2005 on Forced,
Quasi-Forced and Arranged Marriages.” Copenhagen
http://www.inm.dk/imagesUpload/dokument/
Actionsplan_on_forced_marriages_FINAL_GB.pdf
Länderkammer: Zwangsheirat stärker und wirksam bekämpfen. Gesetzesentwurf
http://www.das-parlament.de/2005/37/plenumundausschuesse/003.html
Personal declaration. Prohibition against forced marriage (Norway)
http://www.udi.no/upload/Rundskriv/Rundskriv%202004/rs2004-050V10.doc
05.3477 - Postulat. Strafbarkeit von Zwangsheiraten und
arrangierten Heiraten
http://www.parlament.ch/afs/data/d/gesch/2005/d_gesch_20053477.htm
Two sentenced in case of forced marriage. The Norway post
http://www.norwaypost.no/cgi-bin/norwaypost/imaker?id=16152
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