Rechtliche Grundlagen sind Begleitmassnahmen gegen Zwangsheiraten und -ehen. Allerdings können nicht alle Probleme mit rechtlichen Mitteln gelöst werden. Um Zwangsverheiratungen und andere Formen von Familienzwängen zu bekämpfen, sind Sensibilisierung, Prävention, Intervention, Schutzmassnahmen und eine nachhaltige Verankerung des Menschenrechts auf die freie Partner*innenwahl für alle notwendig. Gesetze können diese Massnahmen begleiten – und nicht umgekehrt. Allerdings haben Gesetzesgrundlagen oft eine Signalwirkung, die nicht unwichtig ist. Zum Beispiel rücken die gesetzlichen Massnahmen Zwangsheiraten in den Fokus der Öffentlichkeit, etwa über Medienberichte. In der Schweiz ist seit dem 1. Juli 2013 ein Gesetzes- und Massnahmenpaket gegen Zwangsheirat in Kraft. Beispielsweise wird Zwangsheirat als eigener Straftatbestand in Art. 181a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) aufgeführt. Damit folgt die Schweiz einem internationalen Trend, die Zwangsheirat als Verbrechen zu definieren und entsprechend zu bestrafen. Es bestehen noch wenig Erfahrungen zur Wirksamkeit des Zwangsheiratsverbots, schliesslich erfolgte erst 2017 die schweizweit erste strafrechtliche Verurteilung von heute insgesamt Zweien. Dies gilt ebenso für andere Länder wie etwa Österreich und Grossbritannien, wo es bisher je nur eine einzige gerichtliche Verurteilung gab. Es scheint aber noch zu früh, um hier eine Bilanz zu ziehen. Die Gesetze gegen Zwangsheirat sind noch relativ neu. Weshalb gibt es aber nur so wenige Verurteilungen? Betroffene möchten meist gegen die Zwangsverursachenden aus ihrer nächsten familiären Umgebung keine Anzeige erstatten. Deshalb kann die Definition der Zwangsheirat als Offizialdelikt, das von Amtes wegen vom Staat geahndet wird, Betroffene auch abschrecken, sich bei Behörden oder Fach- und Beratungsstellen Unterstützung zu suchen. Beratungsstellen stehen aber unter strenger Schweigepflicht gemäss Art. 11 des Opferhilfegesetzes (OHG). Jedoch gibt es auch andere rechtliche Möglichkeiten, bei denen die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu Zwangsheiraten mithelfen, eine Lösung für die Zwangssituation zu finden. Zum Beispiel kann eine unter Zwang zustande gekommene Ehe im Nachhinein unbefristet für ungültig erklärt werden. Die vorzeitige Erteilung eines vom Zivilstand unabhängigen Bleiberechts an eine betroffene Person, die im Rahmen des Familiennachzuges hierher gekommen ist, ist bei einer Zwangsheirat auch möglich.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den bei Zwangsheirat relevanten Konventionen und Gesetzen auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene.

Internationale und regionale Konventionen

Der freie Wille bei der Eheschliessung ist keine neue rechtliche Forderung. Bereits die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 legt im Artikel 16 Absatz 2 fest, dass «[e]ine Ehe (…) nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden» darf. Dieses Menschenrecht wurde noch weiter regional verankert, in:

  • Art. 12 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950,
  • Art. 17 Abs. 3 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention von 1969,
  • Art. 6 des Protokolls für die Rechte von Frauen in Afrika (Maputo-Protokoll) von 2003,
  • Art. 33 Abs. 1 der Arabischen Charta der Menschenrechte von 2004,
  • Art. 32 und 37 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt von 2011 (Istanbul-Konvention),
  • Art. 19 der ASEAN-Menschenrechtserklärung von 2012.

Zudem wurde das Recht auf freie Eheschliessung in zahlreichen internationalen Übereinkommen aufgenommen:

  • Art. 1 Bst. c (i) des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und Sklaverei-ähnlicher Einrichtungen und Praktiken von 1956, SR 0.311.371
  • Art. 1 und 2 der Convention on Consent to Marriage, Minimum Age for Marriage and Registration of Marriages von 1962
  • Art. 5 Bst. d des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1965, SR 0.104
  • Art. 10 Abs. 1 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 (UNO-Pakt I), SR 0.103.1
  • Art. 23 Abs. 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1966 (UNO-Pakt II), SR 0.103.2
  • Art. 11 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 der Convention on Celebration and Recognition of the Validity of Marriages von 1978
  • Art. 16 Abs. 1 Bst. b des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979 (CEDAW), SR 0.108
  • Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen von 2006, SR 0.109

In den meisten internationalen Gesetzesartikeln sowie nationalen Gesetzgebungen gilt das Ehefähigkeitsalter von 18 Jahren. Die Afrikanische Charta der Rechte und des Wohlergehens des Kindes hat das Ehefähigkeitsalter von 18 Jahren als Erste im Jahre 1990 definiert. In Art. 21 Abs. 2 heisst es: «Child marriage and the betrothal of girls and boys shall be prohibited and effective action, including legislation, shall be taken to specify the minimum age of marriage to be 18 years (…).». Das Schweizerische Zivilgesetzbuch sagt zur Ehefähigkeit: «Um die Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein» (Art. 94 ZGB).

Das internationale Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 schützt Kinder (Personen unter 18 Jahren gelten gemäss Art. 1 als Kinder) vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs (Art. 34), vor körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung (Art. 19) und vor willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in ihr Privatleben (Art. 16).

Aus den genannten und anderen internationalen und regionalen Menschenrechtsabkommen ergeben sich für einen Staat jeweils drei Arten von Schutzpflichten gegenüber Einzelpersonen vor Menschenrechtsverletzungen:
–    die einzelnen Rechte zu achten («duty to respect»),

–    zu schützen («duty to protect») und
–    zu gewährleisten («duty to provide»).

Diese letztgenannte Pflicht beinhaltet, dass alle geeigneten Massnahmen zur Verwirklichung und Einhaltung der Menschenrechte ergriffen werden müssen. Dazu gehört auch die nötige Aufklärungs- und Bildungsarbeit. Das Konzept «due diligence» (erforderliche Sorgfalt bzw. Sorgfaltspflicht) auf das Gebiet der Menschenrechte angewendet, versucht, die einzelnen Staaten vermehrt in die Pflicht zu nehmen.

Rechtslage in der Schweiz

Gesetzliche Entwicklungen

Die rechtliche und politische Diskussion rund um Zwangsheirat ist im Vergleich zu Norwegen oder Grossbritannien in der Schweiz noch jung. Im Dezember 2004 wurde die parlamentarische Debatte mit einer von Nationalrat Boris Banga (SP) eingereichten Anfrage in Gang gesetzt. Sie stützt sich auf die rechtlichen Entwicklungen in Deutschland. Der Bundesrat befand jedoch, dass kein ausreichender Handlungsbedarf bestehe, weil die (damals) vorliegenden Rechtsmittel im Zivilrecht ausreichend seien: Es konnte eine Heirat, die unter ernst zu nehmender Drohung zustande gekommen war, für ungültig erklärt werden. Eine Zwangsheirat konnte ausserdem unter Umständen der Strafnorm der Nötigung (Art. 181 StGB) zugeordnet und als Vergehen mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden. Weiter begründete der Bundesrat seine Ablehnung des Vorschlages von Nationalrat Banga mit dem unzureichenden Wissen über die Bedeutung der Zwangsheirat in der Schweiz und mit einem zu geringen Nutzen einer solchen Strafnorm, die lediglich zur Bewusstseinsbildung beitragen, aber nicht unbedingt zu mehr Verurteilungen führen würde.

Der Ständerat setzte jedoch Mitte März 2005 ein anderes Zeichen: Im Rahmen der Debatte um das damals neue Ausländergesetz (AuG, heute Ausländer- und Integrationsgesetz AIG) stimmte er auf Antrag von Erika Forster-Vannini (FDP) der Einführung eines Straftatbestandes Zwangsheirat zu. Der Nationalrat kam aber in der darauffolgenden Herbstsession zum Schluss, dass die Problematik zu komplex und der ständerätliche Vorschlag deshalb nicht anzunehmen sei. Stattdessen reichte die Staatspolitische Kommission (SPK) des National- und Ständerats, die unter anderem für die rechtliche Regelung betreffend Ausländer*innen zuständig ist, ein Postulat (05.3477 «Strafbarkeit von Zwangsheiraten und arrangierten Heiraten») ein. Darin wurde der Bundesrat angehalten, «zu prüfen und Bericht zu erstatten, wie Zwangsheiraten und arrangierte Heiraten von in der Schweiz wohnhaften Personen straf- und zivilrechtlich sanktioniert werden sollen».

Die Gesetzesänderungen in der Schweiz gehen auf die 2006 eingereichte Motion (06.3658, «Massnahmen gegen Zwangsheiraten und arrangierte Heiraten») von Trix Heberlein zurück. Der Vorstoss wurde im Parlament in einer modifizierten Form angenommen; der die Aufforderung enthielt, «alle notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen (Strafrecht, Zivilrecht, Ausländerrecht usw.) zu ergreifen und ein umfassendes Konzept zu erarbeiten, das geeignet ist, Zwangsheiraten zu verhindern».

Rechtsänderungen betreffend Zwangsheirat

Am 1. Juli 2013 traten dann in der Schweiz die rechtlichen Änderungen betreffend Zwangsheirat in vier Rechtsbereichen in Kraft:

    • im Strafrecht mit einem eigenen Straftatbestand Zwangsheirat
    • im Zivilrecht mit Zwang und Minderjährigkeit als unbefristete Eheungültigkeitsgründe und der Einführung der Anzeige- und Prüfungspflicht der Zivilstandsbehörden,
    • im internationalen Privatrecht mit der Eheschliessung in der Schweiz nach Schweizer Recht und
    • im Ausländerrecht mit der Sistierung des Verfahrens beim Ehegatt*innennachzug im Falle von Zwangsheirat, einer Meldepflicht und einem zivilstandsunabhängigen Bleiberecht.

Zwangsheirat aus verfassungsrechtlicher Sicht

Eine Zwangsheirat verletzt die verfassungsmässig garantierte Ehefreiheit (Art. 14 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) von 1999), das Recht auf persönliche Freiheit, körperliche und geistige Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und den Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV).

Zwangsheirat aus zivilrechtlicher Sicht

Das Eherecht, welches oft Bestandteil des Zivilrechts ist, regelt, unter welchen Umständen geheiratet werden darf.

Die materiellen Ehevoraussetzungen sind im Art. 94-96 ZGB geregelt. Die Brautleute müssen ehefähig sein (Art. 94 ZGB). Ehefähig sind Personen, die volljährig (Art. 14 ZGB) und urteilsfähig sind. Urteilsfähig sind Personen, denen nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Konkret bedeutet dies, die Heiratswilligen sind in der Lage, das Wesen der Ehe und die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten zu erkennen und sich dieser Einsicht gemäss zu verhalten (BGE 109 II 273, S. 277, E. 4a). Zudem dürfen keine gesetzlich verankerten Ehehindernisse wie Verwandtschaft (Art. 95 ZGB) oder Bigamie (Art. 96 ZGB) vorliegen. Nach dem Schweizer Recht ist die Gegengeschlechtlichkeit ebenfalls eine Ehevoraussetzung (BGE 119 II 264, S. 267, E. 4b).

In der Schweiz gelten das Obligatorium und Primat der Ziviltrauung (Art. 97 Abs. 3 ZGB) als Ausdruck des Laizismus (die strikte Trennung von Kirche/Religion und Staat) seit 1874. Das schweizerische Recht anerkennt die «mariage coutumier» oder die religiöse Eheschliessung ohne die vorgängige Ziviltrauung nicht. Dazu hat das Eidgenössische Amt für Zivilstandswesen ein Merkblatt herausgegeben, worin ausdrücklich nochmals auf das Verbot der religiösen Eheschliessung vor der Ziviltrauung mit den Rechtswirkungen hingewiesen wird (vgl. Merkblatt «Religiöse Eheschliessung durch Verantwortliche religiöser Gemeinschaften in der Schweiz» vom 1. Februar 2012). Zuwiderhandlungen gegen diese Norm werden strafrechtlich geahndet (vgl. Art. 271, Art. 287 und Art. 292 StGB).

Eine Ehe als zivilrechtlicher Vertrag setzt die freie Willensäusserung der zukünftigen Ehegatt*inen voraus. Das Ja-Wort vor dem Zivilstandsamt hat eine konstitutive (rechtliche) Wirkung.

In zivilrechtlicher Hinsicht wurden einerseits im Zivilstandrechtsbereich und andererseits im Eherechtsbereich Änderungen eingeführt. Nebst der Bigamie, Urteilsunfähigkeit, Verwandtschaft und Scheinheirat gelten seit 2013 eine unter Zwang geschlossene Ehe und eine Ehe mit einem/einer oder unter Minderjährigen als unbefristete Eheungültigkeitsgründe (vgl. Art. 105 Ziff. 5 und Ziff. 6 ZGB), da es an einer der obligaten Voraussetzungen für die Eheschliessung, namentlich der vollen und freien Willensäusserung mangelt. Jedermann, der oder die ein Interesse (ideell, ökonomisch, virtuell oder aktuell) hat, kann eine solche Ehe jederzeit mit einer Ungültigkeitsklage beim zuständigen Gericht anfechten (vgl. Art. 106 ZGB). Die zuständige kantonale Behörde muss bei Kenntnis einer der Ungültigkeitsgründe von Amtes wegen eine Klage erheben (Art. 106 Abs. 1 ZGB). Bis das zuständige Gericht die Ungültigkeit der Ehe feststellt, liegt eine gültige Ehe vor und das Urteil wirkt ex nunc («von jetzt an»). Die Bestimmungen des Scheidungsrechts werden analog für die Ungültigerklärung angewendet.

Dabei wurde eine weitere Kategorie des Zivilstandstatus geschaffen, denn nach einer Ungültigerklärung der Ehe lautet der Status «unverheiratet» und nicht «ledig». Viele Betroffene ziehen eine Ungültigerklärung der Ehe einer Scheidung vor, da der Zivilstandstatus «geschieden» in ihrer jeweiligen Gemeinschaft negative Konsequenzen beinhalten kann.

Im Zivilstandrecht betreffen die Regelungen die Zivilstandbehörden. Ausdrücklich ist nun im Ehevorbereitungsverfahren des Zivilstandsamts die Prüfungspflicht der Ehevoraussetzungen erwähnt, insbesondere, ob das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht (vgl. Art. 99 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Zudem wurde sowohl im Zivilgesetzbuch als auch in der Zivilstandverordnung eine Anzeigepflicht beim Vorliegen einer Straftat verankert (vgl. Art. 43a Abs. 3bis ZGB und Art. 71 Abs. 5 ZStV).

In der Praxis ist es jedoch schwierig festzustellen, ob offensichtlich Zwang zur Eheschliessung besteht. Wie ein Zivilstandbeamter dies ausdrückte:

«Wenn Paare bei uns ins Ehevorbereitungsverfahren kommen, sind die Brautleute so weit, dass sie ihre Situation als unausweichlich akzeptiert haben. Es bräuchte ganz viel, dass jemand der Brautleute zu erkennen gibt, dass Zwang ausgeübt wird.»
Aussage von Roland Peterhans, Präsident des Schweizerischen Verbandes für Zivilstandswesen und Leiter des Stadt-Zürcher Zivilstandamts, 15. August 2013, Aargauer Zeitung.

Strafrechtsbereich

Jemanden zur Heirat zu zwingen war stets verboten. Mit dem Artikel 181a StGB wird die Zwangsheirat jetzt aber als ein eigener Straftatbestand «Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft» verankert und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Dadurch wird die Straftat einer Zwangsheirat neu als ein Verbrechen eingestuft (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB) und die Frist der Strafverfolgung verjährt nicht mehr nach 10 Jahren wie bei einem Vergehen (z.B. Art. 181 StGB, Nötigung), sondern nach 15 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Dies sendet ein deutliches Signal, dass Zwangsheiraten nicht toleriert werden.

Mit der Schaffung der spezifischen Strafnorm kommt die Schweiz der Forderung des Artikels 37 der Europaratskonvention zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt von 2011 (Istanbul-Konvention) nach. Am 16. Juni 2017 wurde die Konvention in der Schweiz ratifiziert und trat am 1. April 2018 in Kraft.

Internationaler Privatrechtsbereich

Seit dem 1. Juli 2013 untersteht die Eheschliessung in der Schweiz schweizerischem Recht (vgl. Art. 44 IPRG). Die bisherige Möglichkeit, nach Heimatrecht in der Schweiz die Ehe einzugehen, wurde somit aufgehoben. Das Ehemündigkeitsalter beträgt in der Schweiz 18 Jahre (vgl. Art. 94 ZGB). Rechtsgültig geschlossene Ehen von Minderjährigen werden in der Schweiz grundsätzlich nicht mehr toleriert (vgl. Art. 45a IPRG i.V.m. Art. 105 Ziff. 6 ZGB). Eine im Ausland geschlossene Ehe wird jedoch in der Schweiz unter Vorbehalt des schweizerischen Ordre public anerkannt (Art. 45 i.V.m. Art. 27 IPRG). Dementsprechend können in der Praxis durch Interessenabwägung die Ehen von 16- und 17-Jährigen als gültig erklärt werden, was jedoch als kritisch zu betrachten ist (siehe dazu: Beobachter, 13. Mai 2013).

Ausländerrechtsbereich

Beim Vorliegen der Eheungültigkeitsgründe von Zwangsheirat (Art. 105 Ziff. 5 ZGB) und Minderjährigenheirat (Art. 105 Ziff. 6 ZGB) müssen die zuständigen Behörden ihre Meldepflicht wahrnehmen (vgl. Art. 45a AIG und Art. 85 Abs. 8 AIG; ähnliche Regelung im Asylrecht siehe Art. 71 Abs. 1bis AslyG) und ein allfälliges Gesuch um den Ehegatt*innennachzug wird sistiert.

Ein Novum bilden die Erweiterung der wichtigen Gründe für ein selbständiges Bleiberecht um die Zwangsheirat sowie die Wiedereingliederung im Herkunftsland, welche nicht mehr als kumulative Voraussetzung zählt, sondern als «oder-Formulierung» revidiert worden ist. Das heisst, falls eine Ehe aufgelöst wird, sieht das Ausländergesetz entweder vor, dass Ehegatten und Kinder von Schweizern und Schweizerinnen oder von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung einen Anspruch auf die Verlängerung oder Erteilung der Aufenthaltsbewilligung haben unter der Bedingung, dass die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt. Oder dieser Anspruch wird durch wichtige persönliche Gründe erforderlich gemacht, wie etwa als Opfer von häuslicher Gewalt, Betroffene von Zwangsheirat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet ist (vgl. Art. 50 Abs. 2 AIG). Bei der Auflösung einer Ehe von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung sieht die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbtätigkeit für die Ehegatten und Kinder einen Anspruch auf die Verlängerung der erteilten Aufenthaltsbewilligung unter den gleichen Bedingungen vor (Art. 77 Abs. 2 VZAE).

Fazit

Festzuhalten ist, dass die rechtliche Sanktionierung der Zwangsheirat das Unrechtsbewusstsein schärft und in der Praxis auch Fälle zu verhindern vermag, also in einem bestimmten Masse präventiv wirken kann. Mit den Gesetzesänderungen vom 1. Juli 2013 wurde im Bereich der Sanktion der Täterschaft Fortschritte gemacht. Allerdings weist der Opferschutz unserer Meinung nach noch immer Lücken auf. Zum Beispiel verliert eine junge Frau ohne Schweizer Pass, die während den Ferien in ihr ursprüngliches Heimatland gebracht und dort an der Rückkehr in die Schweiz gehindert wird, nach sechs Monaten ausserhalb des Landes ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz und kann in der Regel nicht mehr dahin zurückkehren. Auch die Interessensabwägung bei im Ausland geschlossenen Heiraten zwischen Schutzalter von 16 Jahren und Ehefähigkeitsalter von 18 Jahren erachten wir bei der Bekämpfung von Zwangsheiraten und Minderjährigenheiraten als nicht sachdienlich.

Dass Zwangsheirat in der Schweiz zum eigenen Straftatbestand mit Meldepflicht erklärt wurde, mag als ein rechtsstaatlicher Versuch erachtet werden, der Problematik Rechnung zu tragen. Allerdings reichen pönalisierende Verbote und weitere rechtliche Restriktionen allein kaum aus, um eine derart komplexe Problematik zu lösen. Auch liegen die strafrechtlichen Wege bei Zwangsheiraten im Promillebereich. In der Schweiz wie auch in anderen Ländern. Die wenigsten Betroffenen wollen, dass die zwangsverursachenden Parteien, die meist ihre Eltern sind oder aus dem engsten Familienumfeld stammen, strafrechtlich belangt werden. Deshalb gibt es auch von Seiten der Betroffenen oft ein gewisses Misstrauen gegenüber behördlichen Institutionen. In diesem Sinne ist die Meldepflicht der Behörden bei Zwangsheirat ein Problem, da diese von Amtes wegen geahndet werden muss. Zivilgesellschaftliche Anlaufs-, Beratungs- und Fachstellen stehen unter strenger Schweigepflicht, was auch das Vertrauen der Betroffenen generiert. Behördliche Massnahmen sind allerdings bei Zwangsheirat unabdingbar, eine Verzahnung der Massnahmen ist dabei wichtig. Hier sind die Behörden teilweise auch sensibilisiert.

Wichtig ist aber weitere Sensibilisierungsarbeit sowie Schutzmassnahmen etwa in Form von funktionierenden Anlaufstellen, welche differenzierte Information bieten, bis hin zu Schutzeinrichtungen für Zwangsverheiratete oder von Zwangsheirat bedrohten Personen.

Die politischen und juristischen Diskussionsprozesse sind im Gang. Wir werden Sie über die Anpassungen und Veränderungen auf unserer Homepage auf dem Laufenden halten.

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG), SR 291
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776/de#art_44

Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), SR 142.20
https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/758

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB), SR 311.0
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#book_1/part_1/tit_2/lvl_3/lvl_d6550e48

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB), SR 210
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 (AEMR)
https://www.ohchr.org/en/human-rights/universal-declaration/translations/german-deutsch

Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), SR 0.101
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1974/2151_2151_2151/de

Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II), SR 0.103.2
https://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_103_2.html

Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), SR 0.108
https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1999/239

Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (CRC), SR 0.107
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1998/2055_2055_2055/de